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Honorar

Soweit nicht eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt, rechne ich mein Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

Wird anstelle oder neben den gesetzlichen Gebühren eine Gebührenvereinbarung getroffen, ist für das Honorar der anwaltliche Zeitaufwand in der Regel der maßgebliche Bezugspunkt.

Sofern bei der Erstberatung eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, richtet sich die Vergütung nach § 34 Abs.1 S.3 RVG nach der gesetzlichen Vergütung, übersteigt jedoch für Verbraucher in keinem Fall den Betrag von € 190 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Einzelheiten über das anwaltliche Gebührenrecht finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer in einer PDF-Datei unter der Rubrik Gebühren.

Wer nachweislich nicht in der Lage ist, ein Gerichtsverfahren selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe/ in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe beantragen. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise freigestellt.

Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, für die anwaltliche Tätigkeit Beratungshilfe zu beantragen. Einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen das zuständige Amtsgericht des Wohnsitzes. Dies gilt z.B. für Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit/Job Center.



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