Soweit
nicht eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt, rechne ich mein Honorar
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.
Die Gebühren richten sich
nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat
(Gegenstandswert).
Wird anstelle oder neben
den gesetzlichen Gebühren eine Gebührenvereinbarung getroffen, ist für das
Honorar der anwaltliche Zeitaufwand in der Regel der maßgebliche Bezugspunkt.
Sofern bei der Erstberatung
eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, richtet sich die Vergütung nach
§ 34 Abs.1 S.3 RVG nach der gesetzlichen Vergütung, übersteigt jedoch für
Verbraucher in keinem Fall den Betrag von € 190 zzgl. Auslagen und
Umsatzsteuer.
Einzelheiten
über das anwaltliche Gebührenrecht finden Sie auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer in einer PDF-Datei unter der Rubrik
Gebühren.
Wer nachweislich nicht in
der Lage ist, ein Gerichtsverfahren selbst zu finanzieren, kann
Prozesskostenhilfe/ in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe beantragen. Durch
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wird die Partei
von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise
freigestellt.
Außerhalb
des gerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, für die anwaltliche
Tätigkeit Beratungshilfe zu beantragen. Einen Berechtigungsschein für
Beratungshilfe erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen das zuständige
Amtsgericht des Wohnsitzes. Dies gilt z.B. für Bezieher von Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit/Job Center.
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